Vielleicht ist es besser sich die Entwicklung der Vorschriften anzuschauen und sich nicht auf ein einzelnes Wort zu stürzen oder einen Satz zusammenhanglos rauszupicken und dann darauf rumzureiten, sondern auch aus dem Zusammenhang daraus seine Schlüsse zu ziehen.Brett-Pitt hat geschrieben: ↑Do 15. Okt 2020, 22:05Mal eine blöde Frage:
Reicht es nicht, einen Warnton zu
schalten, wie annudazumal die
Blinker-Pipser ?
(Ich bitte um Entschuldigung, falls diese
Frage schon einmal beantwortet wurde...)
Was steht denn zum Seitenständer
GANZ GENAU in den amtlichen Anforderungs-
Katalogen? Explizit Federautomatik oder Zünd-
Kill?
Mannomann, wie haben wir bloss die 70er
Jahre überlebt. So ganz ohne Helmpflicht.
Weiter-No-Risk-No-Fun,
Jever-Fun-Pit
Hier mal eine frühe Handlungsanweisung vom Verband der TÜVe aus 1976 .
Auf dieser Basis ist dann auch die Zwangseinklappung mit dem Gummiklotz bis Mitte der80er zunächst als ausreichend angesehen worden, bis zu dem Zeitpunkt, als man festgestellt hat, daß es keine dauerhaft sichere Lösung war.
Dann kam mitte der Achtziger die automatische Zwangseinklappung mit der anders angelenkter Feder, sowie der Ständer freisteht. Diese Lösung ist auch heute noch eine anerkannte Lösung, obwohl sie m.M. durchaus Schwächen hat. Das wurde soweit ich weiß auch noch über Handlungs/Ausführungsbestimmungen geregelt.
Dann kam erst die 93 noch bestehende EWG mit einer Richtlinie ins Spiel.
Ehe eine Richtlinie entsteht, wird erst "harmonisiert", sprich es wird auf der Basis, der in den verschiedenen EWG/EG/EU Staaten geltenden Rechtsvorschriften überprüft, wie/ob man denn eine für alle diese Staaten dann umsetzbare Richtlinie überhaupt erstellen kann.
Am genauesten ist jetzt die Seitenständerfrage m.M. dann mit der Richtlinie damals noch EWG aus 93 mit dem dazugehörigen Anhang geregelt. Auf diese Bestimmung beruft man sich übrigens in den Auslegungen teilweise heute noch.
Eine Überarbeitung dieser dann EG Richtlinie erfolgt mit der Fassung von 2000. Bzgl der Funktion ist in der ab da EG Richtlinie eigentlich keine wesentliche Änderung zur EWG Richtlinie aus 93 formuliert
Das sind jetzt aber alles nur EWG/EG/EU Richtlinien nach europäischem Recht. Das muß aber (meist nach einer teilweise langjährigen Übergangsfrist) erst in nationales Recht übernommen werden, ehe es dann meinetwegen in Deutschland zu gültigem Recht wird .
Das ist in Deutschland dann durch den §61 StVZO in deutsches Recht übernommen worden. Dazu gibt es dann diesen Anhang der sich wieder auf die EWG Richtlinie aus 93 bezieht. Letztendlich gibt es zusätzlich Ausführungsbestimmungen, die sich bzgl der Auslegung, teilweise im Zweifelsfall, wenn es nicht eindeutig formuliert ist, genauso wie der §61 StVZO wieder auf vorigen Bestimmungen stützen können.
Als letzte Instanz gibt es noch, sofern immer noch Lücken bestehen, den Auslegungsspielraum des Prüfers.
Was dann zB offen bleibt sind Definitionen.
Was ist losfahren? Ist das schon erreicht, wenn sich das Fahrzeug überhaupt nur bewegt oder erst bei einer x beliebigen Geschwindigkeit egal, ob 2 /5 oder 30 km/h ? Deshalb auch mein obiger Hinweis, daß ein elektrisch langsam durchgedrehter zündstromloser Motor mit Fliehkraftkupplung nicht zwangsläufig mit einem fliehkraftlosem Antrieb verglichen werden muß.
Zusammengefasst aus meiner nicht Juristensicht gibt es die Ergebnisforderungen
entweder
-ein automatisches Einklappen des Ständers zu erzwingen
oder
-es darf keine Möglichkeit zum Losfahren mit Ständer geben.
Wie man das erreicht, ist also gar nicht mal explizit festgelegt. Es muß nur sicher und dauerhaft sein.
Eine zusätzliche Kontrollleuchte kann zwar nett und nützlich sein, gibt es auch bei einigen Fahrzeugen, ist aber alleinig nicht ausreichend. Genauso sollte man auch mit einem Piepser auflaufen, da die obige Anforderung/en nicht erfüllt wird/werden, da man halt trotzdem damit losfahren kann (spielt überhaupt keine Rolle ob vorsätzlich oder nicht).