"100%" Schuld und 100% Anerkennung eines Sachverständigen Gutachtens sind 2 Paar Schuhe.Trabbelju hat geschrieben: ↑Di 12. Jan 2021, 12:21
Ich hatte im Oktober einen Verkehrsunfall und der Verursacher ist bei der HUK versichert.
Trotz 100 % Schuldübernahme-Erklärung der HUK habe ich inzwischen einen Fach-Anwalt eingeschaltet, da der Schaden-Sachbearbeiter an einigen Positionen Kürzungen gegenüber dem Sachverständigen-Gutachten vorgenommen hat.
Bei "100%"Schuld wird der komplette Schaden übernommen. Der Schaden ist aber Kosten minus Gewinn.
Der häufigste Punkt, der bei einem Gutachten zB Probleme bzgl des Schadens machen kann, ist der "Gewinn" nach Verbau eines Neuteils gegenüber dem vorher verbauten Altteil. Da hat man bei einem älteren Fahrzeug teilweise einfach schlechte Karten, egal mit welcher Versicherung man es zu tun hat.
Für einen durch die Reparatur möglichen Gewinn gibt es altersabhängig einfach pauschale Abzüge gegen die man sich nur schwer wehren kann, obwohl es manchmal sogar Sinn macht.
Um ein einfaches Beispiel zu nennen:
Wenn bei einem 15 Jahre alten Auto mit grenzwertiger Durchrostung im Kotflügelbereich wegen eines Schadens an einer anderen Stelle des Kotflügels gespachtelt und neu lackiert wird, dann wurde einerseits der Schagen behoben, andererseits entsteht aber auch ein Gewinn für denjenigen weil ja die Roststelle auch weggemacht wurde.
Bei einem selber in Auftrag gegebenem Gutachten wird dieser Gewinn aus der Reparatur nicht immer eindeutig angegeben und wenn das nicht der Fall ist, dann bringt der Sachbearbeiter, "rechtlich vollkommen legal" meist irgendwas um 20-30% Vorteil "neu für alt" in Rechnung.
Dagegen kann man versuchen anzugehen. Das ist meinetwegen dann möglich, wenn, wie bei mir, das Fahrzeug 3 Monate vorher komplett neu lackiert wurde. Ansonsten kann, muß es aber nicht, Schwierigkeiten geben und obwohl man gefühlt eigentlich kein Vorteil hat, weil man bzw nicht daran gedacht hätte die Roststelle zu beseitigen, wird der Vorteil trotzdem berechnet.
Wenn man ein älteres Fahrzeug hat und es wirklich der Fall ist, lohnt es sich schon bei einem Gutachten darum zu bitten, daß ausdrücklich in der Fahrzeugbeschreibung erwähnt wird, daß das Fahrzeug sich für sein Alter in einem aussergewöhnlich guten Zustand befindet und deshalb kein "neu für alt Vorteil" angerechnet wurde.